Vereine, öffentliche Institutionen und Unternehmen setzen vermehrt auf Videos für ihre Informations- und Kommunikationsangebote. Dadurch werden Webseiten für Besucher interessanter und ansprechender. Doch es gibt einiges zu beachten, wenn die Einbindung von Videos DSGVO-konform erfolgen soll.
Das direkte Einbinden von Videos aus kommerziellen Videoplattformen wie YouTube oder Vimeo ist zwar durch einfaches Kopieren des Codes schnell und einfach möglich, zieht jedoch aus Sicht der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) für die verantwortlichen Webseiten-Betreiber einige Pflichten nach sich und erhöht das Haftungsrisiko.
Warum kann das direkte Einbinden von Videos aus Sicht der DSGVO ein Problem darstellen?
Wenn Videos direkt eingebunden werden, findet bereits beim Laden des Players eine Datenübermittlung statt, was oft gleichzeitig mit dem Aufruf der Seite geschieht. Bei Interaktion mit dem Player erfolgen weitere Datenübermittlungen, einschließlich personenbezogener Daten der Webseitenbesucher wie IP-Adressen, die an die Plattformbetreiber und gegebenenfalls Drittanbieter übermittelt werden.
Der Betreiber der Website ist rechtlich für diese Datenübermittlungen verantwortlich und benötigt daher - wie bei jeder anderen Form der Datenverarbeitung - eine Rechtsgrundlage dafür sowie eine Information über die Einbindung der Videos in den Datenschutzhinweisen. Bei kommerziellen Videoplattform-Betreibern aus nicht-EU-Ländern ist außerdem zu beachten, dass nicht nur eine Rechtsgrundlage für die Übermittlung der Daten an sich, sondern auch für die Übermittlung der Daten in Drittländer, also alle Länder, die nicht zum Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) gehören, erforderlich ist.
Die Einwilligung für Videos
Zur rechtsgültigen Einwilligung zur Datenübermittlung in Drittländer haben sich zwei Wege etabliert: die Einholung einer transparenten Einwilligung über den Cookie-Consent-Banner sowie die Einholung der Einwilligung direkt beim Aufruf des Videos mit einem Vorschautext.
Eine Zustimmung für die Übermittlung von Daten in Drittstaaten mittels eines Cookie-Banners ist jedoch oft weder transparent noch legal. Dadurch wird bereits beim Aufbau der Webseite der eingebettete Player geladen und somit die Datenübermittlung in Drittstaaten für den Nutzer unsichtbar und unbeeinflussbar gestartet. Unabhängig davon führen beide Lösungen oft zu einer hohen Absprungrate, was den Zweck der Einbindung eines Videos nicht fördert.
Die DSGVO behindert nicht, sondern führt zu neuen Lösungswegen, die keine Einwilligung zur Drittlandübermittlung erfordern, rechtskonform sind und die Privatsphäre der Websitebesucher schützen. Eine solche Einbettung im Sinne der DSGVO ist einfach möglich. Es gibt zwei Optionen:
Welche Vorteile bietet der Service eines europäischen Video-SaaS-Anbieters im Vergleich zu einer kommerziellen Nicht-EU-Video-Plattform?
Die Nutzung von YouTube, Vimeo usw. ist als Marketing-Tool durchaus sinnvoll und legitim. Mit der Nutzung einer professionellen EU-Videoplattform zur Verwaltung und Ausspielung von Videos auf der eigenen Website lassen sich jedoch diverse Probleme umgehen:
Wie sorgt 3Q für datenschutzkonformes Videomanagement?
Die wesentliche Voraussetzung besteht in der rein europäischen Infrastruktur. 3Q operiert mit einem "Privacy-First"-Ansatz und verzichtet vollständig auf Drittländer-Dienstleister im gesamten Ökosystem. Europäische Rechenzentren bilden die operative Basis und werden durch das eigene Content Delivery Network (CDN) ohne Einbeziehung von Non-EU Subdienstleistern betrieben.
Kunden von 3Q profitieren von einer modernen Software-as-a-Service-Lösung, bei der Software und Infrastruktur nahtlos integriert sind.
Abonnieren Sie unseren monatlichen Newsletter, um immer auf dem Laufenden zu bleiben!